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Ab 1.1.2008 werden freie Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung und in das IES-System mit einbezogen. Die Beitragssätze zur Sozialversicherung: 38,9% (DN-Anteil:17,62% - DG-Anteil: 21,28%) Ebenfalls haben sie nun auch Anspruch auf Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (§ 138 Abs.1 ASVG) sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von meher als 50% besteht. Da freie Dienstnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber den Dienstgebern haben, kommt es zum Auszahlungsanspruch des Krankengeldes ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. |